Laut Gesetz (§ 1896 BGB) kann eine Betreuung nur dann erfolgen, wenn bei der betroffenen Person eine Hilfsbedürftigkeit vorliegt, die
auf einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung beruht. Zu den im Gesetz genannten
Krankheiten oder Behinderungen gehören:
Psychische Erkrankung:
- alle körperlich nicht begründbaren seelischen Erkrankungen
- ferner seelische Störungen, die körperliche Ursachen haben, beispielsweise als Folge von Krankheiten (z.B. einer Hirnhautentzündung)
oder von Verletzungen des Gehirns
- Abhängigkeitserkrankungen (Sucht) bei entsprechendem Schweregrad
- Neurosen oder Persönlichkeitsstörungen (Psychopathien)
Geistige Behinderungen
- angeborene sowie während der Geburt oder durch frühkindliche Hirnschädigungen erworbene Intelligenzdefekte verschiedener Schweregrade
Seelische Behinderungen
- bleibende psychische Beeinträchtigungen, als Folge von psychischen Erkrankungen entstanden
- geistige Auswirkungen des Altersabbaus
Körperliche Behinderungen
- z. b. dauernde Bewegungsunfähigkeit (nur, soweit sie die Fähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten wenigstens teilweise
aufheben oder wesentlich behindern)
Zu Krankheit oder Behinderung muss ein Fürsorgebedürfnis hinzukommen. Das heißt, eine Betreuung kann nur dann eingerichtet werden, wenn
der Betroffene zusätzlich seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr zu versorgen vermag.
Grundsatz der Erforderlichkeit:
Die Einrichtung einer Betreuung wird nicht immer nur als rechtliche Hilfe von den Betroffenen empfunden, sondern auch oft als
Einschränkung, vor allem, wenn sie mit einer Betreuerbestellung nicht einverstanden sind. Bevor eine Betreuung eingerichtet wird, muss
festgestellt werden, ob nicht vielleicht andere Hilfsmöglichkeiten, z. B. durch die Unterstützung von Familienangehörigen, Bekannten
oder sozialen Diensten bestehen. Daher gilt für alle Bereiche der Grundsatz der Erforderlichkeit, der sich auf
- das Ob einer Betreuungseinrichtung
- den Umfang des Aufgabenkreises
- die Auswirkung der gerichtlichen Maßnahme und
die Dauer der Anordnung bezieht.
Auswirkungen der Betreuung
Die Anordnung einer Betreuung bedeutet nicht die Entmündigung oder Entrechtung des Betroffenen. Das bedeutet, dass die betreute
Person weiter geschäftsfähig bleibt und, soweit sie noch dazu in der Lage ist, weiterhin eigenständig am Rechtsverkehr teilnehmen kann.
Dauer der Betreuung
Eine Betreuung darf nicht länger als notwendig dauern. Dementsprechend wird in die gerichtliche Entscheidung ein festes Datum für eine
Überprüfung der Betreuung und ihrer weiteren Notwendigkeit mit aufgenommen. Nach spätestens 5 Jahres wird entschieden ob die Anordnung
verlängert oder aufgehoben wird.
Auswahl eines Betreuers
Der Betreuer wird vom Vormundschaftsgericht gewählt und sollte möglichst eine einzelne Person sein. Diese Person kann ein Angehöriger,
eine dem Betroffenen sonst nahe stehende Person sein, ein Berufsbetreuer oder eine ehrenamtlich tätige Person (z. B. ein Mitglied eines
Betreuungsvereins (§§1897, 1900 BGB).
Bei der Auswahl des Betreuers wird den Wünschen des Betroffenen besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Wenn der Betroffene eine geeignete
Person vorschlägt oder eine bestimmte Person ablehnt, ist das Gericht an diesen Wunsch gebunden. Wer eine so genannte
Betreuungsverfügung (siehe Kapitel Vollmachten, Verfügungen, Testamente & Co) besitzt, ist verpflichtet, diese sofort an das
Vormundschaftsgericht weiter zu leiten, sobald er darüber Kenntnis erlangt hat, dass ein Betreuungsverfahren eingeleitet wurde
(§1901 a BGB).
Die vom Vormundschaftsgericht ausgewählte Person ist verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen, wenn sie in der Lage ist, den
Betroffenen in erforderlichem Umfang persönlich betreuen zu können, d. h. für die Betreuung geeignet scheint und ihr die Betreuung
unter Berücksichtigung der beruflichen, familiären und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann. Die ausgesuchte Person kann erst
dann zum Betreuer ernannt werden, wenn sie sich dazu bereit erklärt hat, das Gericht kann niemanden zwingen (§1898 BGB).
Wichtig: Wer die Übernahme einer Betreuung ohne Grund ablehnt, ist für den Schaden verantwortlich, der dem Betroffenen durch die
eingetretene Verzögerung entsteht!
Wenn die Angelegenheiten des Betroffenen dadurch besser wahrgenommen werden können, kann die Betreuung unter mehreren Betreuern
aufgeteilt werden. Die Betreuung kann so bestellt werden, dass bestimmte Aufgaben nur von den Betreuern gleichzeitig wahrgenommen
werden können oder dass sie sich gegenseitig vertreten. Es besteht auch die Möglichkeit, dass die verschiedenen Aufgaben oder
Wirkungskreise unter den Betreuern aufgeteilt werden (§1899 BGB).
Aufgaben einer Betreuung und Haftung
Aufgabe eines Betreuers ist es, den Betreuten in den ihm übergebenen Aufgaben zu vertreten. In der Vergangenheit gab es bestimmte
Wirkungskreise (Vermögensfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und Heilbehandlung - siehe weiter unten)), für die eine Betreuung eingerichtet
wurde. Nach dem aktuellen Betreuungsrecht soll es diese pauschalen Aufgabenbereiche nicht mehr geben. Ein Betreuer soll nur noch in
bestimmten Aufgaben eines Bereiches handeln, in denen eine Betreuung erforderlich ist.
Für den Betreuer ist es wichtig, dass die seine Betreuung umfassenden Aufgaben ganz klar definiert sind. Wenn er feststellt, dass sein
Aufgabenbereich nicht ausreichend ist, muss er eine begründete Erweiterung beim Vormundschaftsgericht beantragen. In den festgelegten
Aufgaben vertritt der Betreuer den Betroffenen gerichtlich und außergerichtlich (§1902 BGB).
Persönliche Betreuung:
Die Betreuung soll sich nicht nur auf einen Schriftverkehr mit dem Betreuten beschränken, großen Wert wird auf den persönlichen Kontakt
gelegt. Wenn Gespräche nicht möglich sind, dann ist die Betreuungsperson verpflichtet, sich bei Besuchen einen Eindruck von der
Situation zu verschaffen. Diese dienen unter anderem auch dazu, sich ein Bild davon zu machen, welche Vorstellungen der Betreute von
anstehenden Entscheidungen hat, um sie in seinem Sinne und zu seinem Wohl treffen zu können.
Schutz in persönlichen Angelegenheiten: Untersuchung des Gesundheitszustandes, Heilbehandlung, Unterbringung, unterbringungsähnliche
Maßnahmen, Wohnungsauflösung und Vermögensrechtliche Angelegenheiten: Anlegung eines Vermögensverzeichnisses, Rechnungslegung und Berichterstattung, Geldanlage, Geldgeschäfte und
Wichtig: Handlungen wie Geld- und Grundstücksgeschäfte bedürfen der vorherigen Genehmigung durch das Vormundschaftsgesetz!
Den Tod des Betreuten hat der Betreuer unverzüglich dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen. Die Bestattung des Verstorbenen fällt nicht
mehr in den Bereich des Betreuers, sondern ist Aufgabe der Angehörigen oder, falls nicht vorhanden, des Ordnungsamtes.
Betreuungsbereiche:
1. Gesundheitsfürsorge
Ist wegen der Erkrankung des Betreuten eine ärztliche Behandlung erforderlich, ist diese nur zulässig, wenn er nach umfassender
Aufklärung einwilligt. Auch wenn dem Betreuer die Aufgaben der Gesundheitsfürsorge zugewiesen sind, bedeutet das noch nicht, dass der
Betreute für diesen Bereich generell einwilligungsunfähig ist. 2. Aufenthaltsbestimmung und Unterbringung
Besteht die Gefahr einer erheblichen gesundheitlichen Selbstschädigung oder Selbsttötung des Betreuten, hat der Betreuer die
Möglichkeit, mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts den Betreuten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer geschlossenen
Einrichtung unterzubringen.
Dagegen ist die Unterbringung Erwachsener aus rein erzieherischen Gründen nicht möglich. 3. Vermögensrechtlichen Angelegenheiten
Der Betreuer ist verpflichtet ein Vermögensverzeichnis anzulegen. Dort sind Eigentum, Sparkonten, Wertpapiere und Einkünfte zu
verzeichnen. Kommt es zu Änderungen im Anfangsbestand, ist er darüber hinaus ist zur Rechnungslegung verpflichtet. Einnahmen und
Ausgaben sind dementsprechend mit Belegen nachzuweisen. Geld, das nicht für laufende Ausgaben benötigt wird, muss der Betreuer nach
gerichtlicher Genehmigung sicher und verzinslich anlegen. Der Betreute selbst kann nicht auf die Geldanlage zugreifen. Geld kann nur
mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts abgehoben werden.
Je nach Umfang der Betreuung können weitere genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte von dem Betreuer wahrzunehmen sein. Dies gilt z.B.
für Erbauseinandersetzungen, Kreditgeschäfte, Arbeitsverträge, Lebensversicherungsverträge und Mietverträge mit einer Dauer von mehr
als vier Jahren.